§ 11 Abs 7 KMG aF (= § 22 Abs 7 KMG 2019), wonach Ansprüche aus der Prospekthaftung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ist eine abschließende Regelung, die jedenfalls bei fahrlässiger Schädigung auch die subjektive dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB verdrängt.
8 Ob 14/19w