Bei kumulativer Konkurrenz von Haftungsgrund (hier: mangelhafter Terrassenaufbau beim Werkvertrag) und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall (Wassereintritt aufgrund anderer Ursachen) kommt es analog § 1304 ABGB zur Schadensteilung, im Zweifel im Verhältnis 1:1.
Der Einwand des Schädigers, überhaupt kein schadenskausales Ereignis zu vertreten, trägt als minus den Einwand kumulativer Kausalität in sich.