Entwickelt der Geschädigte infolge Entdeckung eines 1x1 cm großen Metallstücks in einer Fleisch-Konservendose eine krankheitswertige psychische Zwangsstörung (hier: Untersuchung und Pürieren jeder Mahlzeit), die zu 85 - 90 % auf Veranlagung, zu 10 - 15 % auf den Produktfehler zurückzuführen ist, liegt diese Folge nicht außerhalb jedweder vorhersehbarer Erfahrung. Die für die Produkthaftung des Dosenherstellers erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden ist daher zu bejahen.