Nach der E des EuGH C-383/18 (FN ) sind bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherkredits auch alle laufzeitunabhängigen Kreditkosten zu ermäßigen. Wie die Ermäßigung konkret zu berechnen ist, musste der EuGH nicht entscheiden. Der Beitrag untersucht offene Folgefragen und kommt zum Ergebnis, dass sich aus den Erwägungsgründen der Entscheidung und dem Zweck des Art 16 RL 2008/48/EG eine sachgerechte Berechnungsmethode ableiten lässt.