§ 80 Abs 2 ElWOG 2010 und § 125 Abs 2 GWG 2011 sagen nichts über die Zulässigkeit einer Vertragsänderung im Wege einer Zustimmungsfiktion und deren Voraussetzungen aus, sodass dafür ABGB und KSchG relevant sind.
Eine Klausel, die eine Zustimmungsfiktion bei Schweigen des Verbrauchers auf vorgeschlagene Entgeltänderungen vorsieht, verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, wenn sie keine Schranken vorsieht.