Grundlage für die Prüfung der Deckungspflicht ist auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Es bedarf nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht, und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant.
7 Ob 142/18k