Die Ausgleichszahlung nach Art 7 Fluggastrechte-VO dient dazu, standardisiert und unverzüglich - ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung - die Schäden pauschaliert wiedergutzumachen, die durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei allen Fluggästen in praktisch identischer Weise eintreten. Ein durch die spezifische Situation des Fluggasts bedingter individueller Schaden (hier: Verdienstausfall wegen Nichterscheinens am Arbeitsplatz) ist davon nicht umfasst und kann Gegenstand des weitergehenden Schadenersatzanspruchs gem Art 12 Abs 1 sein.