Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist nach Art 7.1.1 AUVB 2012 innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen. Diese Ausschlussfrist ist nicht schon aufgrund der Abweichung von der Verjährungsfrist nach § 12 VersVG gesetzwidrig oder objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB.