Hat ein VN seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits "sämtliche Rechte und Ansprüche" aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem Spätrücktritt gem § 165a VersVG aF umfasst. Dem VN als Zedent fehlt daher die Aktivlegitimation, den VR im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.
7 Ob 53/19y