Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Art 7 Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen eine ägyptische Fluglinie kann durch den OGH im Wege der Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN (Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) ein zuständiges Gericht in Österreich bestimmt werden, wenn der Kläger die Vollstreckung in Österreich anstrebt und ein ausreichender Inlandsbezug besteht. Dieser ist durch den Sitz des Klägers in Österreich (hier: des Zessionars nach Abtretung) gegeben.