Auch bei Berücksichtigung individuell-subjektiver Umstände der Verbraucher (hier: Sicherheitsbedenken bzgl weniger bekannter Fluglinien) können nur berechtigte Interessen in die Beurteilung der Zumutbarkeit iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG einfließen.
Auch bei Berücksichtigung individuell-subjektiver Umstände der Verbraucher (hier: Sicherheitsbedenken bzgl weniger bekannter Fluglinien) können nur berechtigte Interessen in die Beurteilung der Zumutbarkeit iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG einfließen.