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Leistungsänderungsklausel: Andere Fluglinie zumutbar

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/117VbR 2019, 189 Heft 5 v. 14.10.2019

Auch bei Berücksichtigung individuell-subjektiver Umstände der Verbraucher (hier: Sicherheitsbedenken bzgl weniger bekannter Fluglinien) können nur berechtigte Interessen in die Beurteilung der Zumutbarkeit iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG einfließen.

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