In der E 7 Ob 142/18k hat der OGH festgestellt, dass der Haftpflichtversicherer nicht zur Leistung von Abwehrschutz verpflichtet ist, wenn der Geschädigte seinen Anspruch auf einen Sachverhalt stützt, der einen Ausschlusstatbestand verwirklicht. Das Urteil schränkt den infolge der Auslegung des Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens ohnehin begrenzten Schutz der Privathaftpflichtversicherung weiter ein und gibt Anlass zu einer kritischen Betrachtung.