Nach der kürzlich ergangenen E 7 Ob 137/18z VbR 2019/93 unterliegen Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit einer dreijährigen Verjährungsfrist. Der Beitrag bespricht die Entscheidung und untersucht, ob diese Verjährungsfrist auch für die Rückforderung von Versicherungsprämien nach einem Spätrücktritt gemäß § 165a VersVG aF zur Anwendung gelangen kann.