( UrlG § 9, AngG § 16 ) Die Urlaubsentschädigung schließt als Erfüllungsanspruch eigener Art eine Aufrechnung von Sonderzahlungen, die aus dem laufenden Dienstverhältnis geleistet werden, mit dem Abfindungsanspruch für nicht verbrauchten Urlaub zufolge der gesondert angeführten Bemessungsgrundlage aus, so dass in die Urlaubsentschädigung Sonderzahlungsteile auch dann aliquot einzubeziehen sind, wenn für das betreffende Jahr die Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe) auf Grund eines Kollektivvertrages (hier: für den Handel) bereits vollständig ausbezahlt worden sind.