( GewO § 82 lit d, StGB § 127 Abs 1 ) Selbst für den Fall des Beweises der objektiven und subjektiven Tatseite eines Diebstahls durch den Arbeitgeber ist in Anbetracht des äußerst geringen Wertes der Sache, der persönlichen Zwangslage und des bisher tadellosen Verhaltens der Arbeitnehmerin eine Entlassung nicht gerechtfertigt.
OLG Innsbruck 15 Ra 62/97y v. 13.05.1997