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Verweigerung von Überstunden

ArbeitsrechtARD 4854/14/97 Heft 4854 v. 18.7.1997

( AngG § 27 Z 4, AZG § 7 ) Die Verweigerung von vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigten, betrieblich notwendigen Überstunden wegen eines Zahnarztbesuch es und aufschiebbarer privater Angelegenheiten ist ein Entlassungsgrund.

ASG Wien 1 Cga 40/96z v. 12.03.1997, rk.

Gemäß § 7 Abs 1 AZG können vom Arbeitgeber Überstunden angeordnet werden, wenn ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt. Jedoch darf ein Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs 2 AZG nicht zur erlaubten Überstundenarbeit herangezogen werden, wenn dieser Arbeitsleistung berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer stellt diese Weigerung bei objektiv gerechtfertigten, angeordneten Überstunden einen Entlassungsgrund dar, umsomehr wenn es sich bei dieser zu erbringenden Arbeitsleistung um eine bereits vereinbarte, betrieblich notwendige Überstundenarbeit handelt.

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