( GewO § 82 lit g, StGB § 107 ) Aggressives Verhalten mit Drohgebärden gegen einen Vorgesetzten stellt auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn die Drohung nicht als strafrechtlich relevante gefährliche Drohung qualifiziert werden kann. OGH 8 Ob A 2125/96z v. 17.10.1996.