§ 27a Abs 2 EO, § 306 Abs 1 EO
Der Verpflichtete hat dem Verwalter bzw dem Betreibenden sämtliche zur überwiesenen Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Eine Prüfung der Notwendigkeit der konkreten Urkunden kann mangels Kenntnis ihres genauen Inhalts höchstens abstrakt erfolgen.

