UrhG: § 87
Eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt grundsätzlich nur bei einer schweren Kränkung bzw bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den natürlichen Ärger überschreitet, der mit jeder Zuwiderhandlung verbunden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Fotograf 1995 der Werknutzungsberechtigten das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht für Fremdenverkehrswerbung und Ähnliches eingeräumt. Stellt die Werknutzungsberechtigte dieses Foto als PDF-Download auf ihrer Homepage zur Verfügung, liegt keine schwere Kränkung vor, weil das - einzige - Foto weder verändert noch aktiv die Herstellerbezeichnung entfernt wurde; auch ein besonderer Vertrauensbruch fand nicht statt. Dass den Streitparteien bei der Rechteeinräumung 1995 die Internetnutzung nicht vor Augen stand, schadet nicht: Es ist nämlich grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen und darauf abzustellen, ab wann sich die neue Nutzungsart nach der Verkehrsauffassung als hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technische Verwertungsform entwickelt hat.