MarkSchG: § 33b
RL 2008/95/EG : Art 12
Die Begründung einer bloßen Verfahrensunterbrechung zur Vorlage an den EuGH entfaltet keine Bindungswirkung.MarkSchG: § 33b
RL 2008/95/EG : Art 12
Die Begründung einer bloßen Verfahrensunterbrechung zur Vorlage an den EuGH entfaltet keine Bindungswirkung.