ABGB: § 896
PatG: §§ 150, 153
Bei einem geplanten Zusammenwirken mehrerer Unternehmen (hier: Mutter- und Tochtergesellschaft) bei der rechtswidrigen Nutzung eines Patents ist nach einem Eingriff eine auch bereicherungsrechtliche Haftung jedes einzelnen Unternehmens für das gesamte Lizenzentgelt anzunehmen. Denn der Patentinhaber kann sich nun redlicherweise auf den Standpunkt stellen, er hätte jedem Unternehmen den jeweiligen Eingriff nur dann gestattet, wenn dieses Unternehmen zur Zahlung des gesamten Lizenzentgelts bereit gewesen wäre oder zumindest für diese Zahlung gesorgt hätte. Damit ist aber zunächst auch jedes Unternehmen durch die unterbliebene Zahlung des gesamten Entgelts bereichert. Diese Bereicherung fällt - wirtschaftlich gesehen - erst dann ganz oder teilweise weg, wenn ein anderes der betroffenen Unternehmen dem Patentinhaber das ganze oder einen Teil des Entgelts zahlt.