( UrlG § 9 Abs 1 Z 4 ) Eine Konsumation von Urlaub außerhalb der Schulferien kann auf Grund der familiären Situation und der bisherigen Urlaubsgepflogenheiten unzumutbar sein.
ASG Wien 20 Cga 194/96m v. 04.04.1997, rk.
Zur Frage, ob einem Arbeitnehmer eine Konsumation von Urlaub in der faktisch verbliebenen Kündigungszeit zumutbar ist, ist vor allem auf die familiären Verhältnisse sowie auf seine bisherigen Urlaubsgepflogenheiten abzustellen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer 2 schulpflichtige Kinder hat und auch im Jahr vorher seinen Urlaub ausschließlich während der Zeit der Schulferien konsumiert hat. Auf Grund dieser Urlaubsgepflogenheiten im Zusammenhalt mit seinen familiären Verhältnissen erscheint daher eine Urlaubskonsumation außerhalb der Zeit der Schulferien als nicht zumutbar und kann vom Arbeitgeber auch nicht einseitig aufgezwungen werden.