( AngG § 27 Z 1 ) Ein Außendienstmitarbeiter macht sich durch Verrechnung von überhöhten Tagesdiäten auch dann vertrauensunwürdig, wenn seine Dienstleistung jahrelang unbeanstandet geblieben ist.
OLG Wien 10 Ra 71/97b v. 26.05.1997
Die Verrechnung von geschätztem Kilometergeld anstatt der ordnungsgemäßen Vorlage von Taxibelegen ist nicht als Entlassungsgrund zu qualifizieren. Eine überhöhte Diätenverzeichnung und in der Beobachtungswoche - zumindest 4 - wahrheitswidrig berichtete Kundenbesuche sind aber auch unter Berücksichtigung der jahrelang unbeanstandet gebliebenen Dienstleistung so schwerwiegend, dass sie als Entlassungsgrund ausreichen.