Abgestellt wird dabei auf die abstrakte Tätigkeit. Eine Verweisbarkeit auf jede Teiltätigkeit könnte dazu füh-
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ren, dass Versicherte sich auf Tätigkeiten verweisen lassen müssten, die konkret gar nicht durchgeführt wurden. Eine gravierende Lohneinbuße kann ein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Änderung der Tätigkeit sein, obwohl der § 255 Abs 4 ASVG nicht auf das Erreichen der Lohnhälfte abstellt.