Diese betreffen die für die Ausübung des Verweisungsberufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Umstände, unter denen sie erworben werden (externe Schulungen wären im Rahmen der Rehabilitation vom Versicherungsträger anzubieten), und die Verwertbarkeit der Ausbildung im er-/angelernten Beruf. Außerdem muss festgestellt werden, ob es sich beim Fuhrparkleiter um einen Aufstiegsberuf handelt, bei dem Berufskraftfahrer regelmäßig Verwendung finden.