Nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG ist für den Anfall einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die Aufgabe der Tätigkeit, für welche der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig) gilt, erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass auf Kosten der Gesundheit oder aus Entgegenkommen des Dienstgebers der Beruf weiterhin - wenn auch nur im Rahmen der Geringfügigkeit - ausgeübt wird. Dazu muss das Dienstverhältnis beendet werden oder durch eine Änderungskündigung eine andere Tätigkeit ausgeübt werden. Eine nachträgliche Wiederaufnahme der Tätigkeit führt jedoch nicht zum Wegfall.