Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sind nach § 256 ASVG befristet zu gewähren. Unbefristet stehen diese Pensionen nur zu, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann. Die Beweislast dafür trägt der Kläger. Kann eine Besserung nicht ausgeschlossen werden, führt dies zur Befristung. Auf den Grad der Besserungsaussicht kommt es dabei nicht an.