§ 879 ABGB, § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG
Die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen bedarf zur Rechtswirksamkeit der Befristungen eines sachlichen Grundes. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Personalreduktion ist kein besonderer, rechtfertigender wirtschaftlicher Grund.

