§ 1151 ABGB, § 4 Abs 2 ASVG
Wird eine laufende Erbringung von Dienstleistungen und nicht eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung geschuldet, liegt ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag vor.Können mehrere Beschäftigte (hier: Ärzte) ohne Bindung an Vorgaben des Dienstgebers ihre Einsatz- und Arbeitszeiten selbst bestimmen, spricht das gegen einen abhängigen Dienstvertrag iSd § 4 Abs 2 ASVG.

