§ 8 Abs 4 lit c BEinstG
Hat ein begünstigter Behinderter seine Dienstpflichten beharrlich verletzt, kommt es auf die Frage einer Ersatztätigkeit oder auf die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung im Home-Office nicht an.
VwGH, 25.03.2026, Ra 2025/11/0034

