( § 1295 ABGB , § 1431 ABGB , § 1480 ABGB , § 1489 ABGB , § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ) Ist bei alternativ vorgesehenen Umständen, die eine Erhöhung des Zinssatzes durch die Bank zulassen, auch nur eine Alternative (hier: zwei Alternativen) als unbestimmt zu qualifizieren, macht dies die gesamte Zinsanpassungsklausel unbestimmt, weil insgesamt die Erhöhungskriterien nicht mehr konkretisiert sind. Nach dem Normzweck des § 6 KSchG wird dadurch allerdings nur die Klausel, nicht jedoch der gesamte Vertrag ex tunc nichtig.

