§ 879 ABGB, § 1158 ABGB, § 19 AngG
Die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge ist nur zulässig, wenn diese durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Dass die wirtschaftliche Entwicklung „coronabedingt“ nicht absehbar war, rechtfertigte nicht den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen.