§ 879 ABGB, § 1016 ABGB, § 29 ArbVG
Eine nachträgliche Genehmigung einer schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung muss nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Sie darf auch nicht einen rückwirkenden, massiven Eingriff in Entgeltansprüchen von Arbeitnehmern zur Folge haben.