Art 5 RL 2008/104/EG des EP und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, § 10 Abs 1 AÜG
Der Entgeltbegriff des § 10 Abs AÜG entspricht nach der Umsetzung der LeiharbeitsRL dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Entgelts. Die bisherige Judikatur, wonach sich § 10 Abs 1 AÜG nur auf periodisch fällig werdende Entgeltansprüche bezieht, wird nicht aufrecht erhalten.