( § 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG, § 82 lit d GewO ) Auch wenn ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöst werden sollte, von einem Sozialplan erfasst ist, aufgrund dessen ihm zusätzliche Leistungen zustünden, verwirkt er diese Leistungen, wenn er berechtigt entlassen wird.
OLG Innsbruck 05.10.1999, 15 Ra 69/99f, Revision zulässig