( § 18a Abs 3 Z 3 ASVG ) Hat der Grad der Behinderung eines Kindes ein solches Ausmaß erreicht, dass von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung gesprochen werden muss - was auch dann der Fall sein kann, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen, wird die Arbeitskraft einer Pflegeperson aufgrund der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung durch das den Voraussetzungen des § 18a Abs 3 Z 3 ASVG entsprechende Betreuungserfordernis für die Selbstversicherung zur Gänze in Anspruch genommen.