AngG § 6
ArbVG § 101
1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist unwirksam.
AngG § 6
ArbVG § 101
1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist unwirksam.