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Anspruch auf Urlaubsentschädigung, Sonderzahlungen und Abfertigung bei entgeltfortzahlungsfreien Zeiten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1995, 143 Heft 4 v. 1.4.1995

AngG §§ 16, 23

UrlG § 9

1. Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Versetzung in den Ruhestand ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Tritt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in den Ruhestand, liegt ein Aufhebungsvertrag vor.

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