§ 301 EO - Kommt ein Drittschuldner seinen in § 301 Abs 1 EO auferlegten Pflichten zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht bzw vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder nur unvollständig nach, ist ihm trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall hat der Drittschuldner das ihm übermittelte Formular zur Abgabe der Drittschuldnererklärung firmenmäßig gezeichnet zeitgerecht und mit Ausnahme des Kopfes (somit ohne Angabe der Exekutionssache) vollständig ausgefüllt sowohl dem Exekutionsgericht als auch dem Rechtsvertreter des betreibenden Gläubigers übermittelt.