§ 301 EO - Der Drittschuldner haftet für die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Drittschuldnererklärung gemäß § 301 Abs 3 EO nur dann, wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, dh die gebotene Sorgfalt im ungewöhnlichen Ausmaß verletzt worden ist. Bei der Erklärung über Unterhaltspflichten des Verpflichteten haftet der Drittschuldner unter Berücksichtigung des § 292j Abs 2 EO nur für wissentlich unrichtige Angaben.