UGB: § 29
Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma "von allen an dem selben Orte oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden". § 29 UGB entspricht - abgesehen vom Wegfall des Abs 4 - dem früheren § 30 HGB, sodass die von Lehre und Rsp zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen sind.