CIM: Art 48
Nach Art 48 § 1 Satz 1 CIM 1999 verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahr. Art 48 § 1 Satz 1 CIM 1999 gilt nicht nur für Ansprüche von Absender und Empfänger gegen "die Eisenbahn" (nunmehr: den Beförderer), sondern auch für solche des Beförderers gegen den Absender und Empfänger.