ABGB: § 1096 Abs 1
Mangels Vereinbarung von Konkurrenzschutz verstößt der Vermieter nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, wenn er das Geschäftslokal neben dem Lokal des Mieters an einen Konkurrenten vermietet.
Konkurrenzschutz aufgrund ergänzender Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn der Vermieter auch die Umgebung des Geschäftslokals kontrolliert (zB Großmarkt) und der Mieter deshalb davon ausgeht, in der Nähe keiner Konkurrenz ausgesetzt zu werden. Ansonsten muss der Mieter ohnehin immer damit rechnen, dass in der Nachbarschaft in Objekten anderer Eigentümer Konkurrenzbetriebe eröffnet werden, weshalb im Fehlen einer Konkurrenzschutzklausel keine Lücke des Mietvertrags zu erkennen ist.