( EStG § 34 ) Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
VwGH 93/14/0017 v. 18.03.1997
Die Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs 2 EStG 1988) und die Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs 3 EStG 1988) sowie die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 34 Abs 4 EStG 1988) von Belastungen wird auch nach Aufhebung der entsprechenden Teile des § 34 EStG 1988 betreffend Unterhaltsleistungen für Kinder durch VfGHG-290/91 v. 12. 12. 1991 = ARD 4331/13/92 für die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vom Gesetz nach wie vor gefordert.