( § 140 ABGB , § 1 KBGG ) Kinderbetreuungsgeld, das der Unterhaltsschuldner bezieht, fällt als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld darf nur gegenüber jenem Kind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, für das das Kinderbetreuungsgeld gewährt wird, nicht hingegen gegenüber einem weiteren getrennt lebenden Kind.