ArbVG: § 105
ABGB: § 863
Wird ein Kündigungsanfechtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anderen Verfahrens des Arbeitnehmers vor dem Arbeits- und Sozialgericht unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nur über Antrag einer Partei fortgesetzt wird, so ist ein im Ergebnis mehr als 7 Monate nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (hier: Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung im zweiten Verfahren) und zumindest fast 6 Monate nach Scheitern des Bemühens um eine einvernehmliche Auflösung im Anschluss an die Zustellung des OGH-Beschlusses gestellter Antrag auf Verfahrensfortsetzung verspätet. Nach Bekanntwerden der gescheiterten Gespräche hätte der Arbeitnehmer unverzüglich einen Fortsetzungsantrag stellen müssen.

