ABGB: §§ 914 f
AUVB 2006: Art 6
Nach dem allgemeinen Unfallbegriff gem Art 6.1 AUVB 2006 ist Unfall "ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht". Nach Art 6.2 AUVB 2006 (Unfallsfiktion) gilt als Unfall auch, wenn "durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden".