UrhG: § 11
Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (§ 11 Abs 1 UrhG).
Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den idR selbstständig verwertbaren Werken besteht Teilurheberschaft und zwischen den beteiligten Urhebern entsteht durch die Werkverbindung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB.