( BAO § 236, NÖ LAO § 183 ) Dass Abgabenverpflichtungen (Lohnsummensteuer) eine Betriebsansiedlung verhindert hätten, macht die Einhebung der Abgabe nicht unbillig.
VwGH 92/17/0232 v. 21.04.1997
Der Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung setzt nach der Lage des Falles das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkung en verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, z.B. wenn die Abstattung der Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.