§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen einer 54-jährigen Arbeitnehmerin durch eine Kündigung ist evident, wenn sich aufgrund ihres Lebensalters und ihrer mangelnden Berufsausbildung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als schwierig darstellt und sie daher als Langzeitarbeitslose zu betrachten wäre.